Satzung
Satzung der PartAI – Partei für Evidenzbasierte Politik
Stand: Juni 2026 · Gründungssatzung
Präambel
Politische Entscheidungen prägen das Leben aller Menschen. Zu oft beruhen sie auf Tradition, Interessenpolitik oder Intuition — statt auf dem besten verfügbaren Wissen. PartAI wurde gegründet, um das zu ändern: als ernsthaft antretende politische Partei, die ihre Positionen konsequent an wissenschaftlicher Evidenz ausrichtet und ihre Prozesse radikal transparent gestaltet.
PartAI verbindet das politische Mandat einer Partei mit der Methodik eines Forschungsprojekts. Beide Stränge — Parteiarbeit und Forschung — stärken sich gegenseitig und dienen einem gemeinsamen Ziel: einer Demokratie, die auf Wissen gründet und das Wohlergehen aller Menschen in den Mittelpunkt stellt.
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Geschäftsjahr
(1) Die Partei trägt den Namen PartAI – Partei für Evidenzbasierte Politik. Die Kurzbezeichnung lautet PartAI.
(2) Der Sitz der Partei ist Berlin.
(3) PartAI ist eine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet ist das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und politische Grundsätze
(1) PartAI verfolgt das Ziel, politische Entscheidungsprozesse auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, offener Daten und strukturierter Bürgerbeteiligung zu gestalten. Sie tritt bei Wahlen auf allen Ebenen an und strebt die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes an.
(2) Die politische Arbeit der Partei leitet sich aus folgenden Grundsätzen ab:
- Evidenzbasierung: Politische Positionen werden auf Grundlage des besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstands entwickelt und bei neuer Evidenz revidiert.
- Transparenz: Entscheidungsgrundlagen, Abstimmungsergebnisse und Finanzen werden vollständig öffentlich dokumentiert.
- Partizipation: Mitglieder und Bürgerinnen und Bürger können aktiv am Programm mitwirken. Digitale Beteiligungsformate sind gleichwertig zu Präsenzformaten.
- Lernfähigkeit: Die Partei bekennt sich zur öffentlichen Korrektur eigener Positionen auf Basis neuer Erkenntnisse, ohne Gesichtsverlust zu scheuen.
- Gemeinwohl: Maßstab aller Entscheidungen ist das Wohlergehen aller Menschen in Deutschland und darüber hinaus, einschließlich künftiger Generationen.
(3) PartAI ist einer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Grundordnung verpflichtet. Sie bekennt sich zur Würde des Menschen, zur Rechtsstaatlichkeit und zur europäischen Integration.
(4) PartAI betreibt parallel zur Parteiarbeit das PartAI Institut für bessere politische Entscheidungsfindung. Das Institut ist eine organisatorisch eigenständige, gemeinnützige Einrichtung. Die Partei sichert die Unabhängigkeit des Instituts und erhält keinen exklusiven Zugang zu dessen Leistungen.
§3 Mitgliedschaft
§3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied von PartAI kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(2) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich oder in digitaler Form. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband, mangels eines solchen der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in PartAI aus.
(4) Eine Fördermitgliedschaft ohne aktives Stimmrecht ist möglich. Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag gemäß Beitragsordnung und erhalten Zugang zu allen öffentlichen Veranstaltungen und Informationen der Partei.
§3.2 Rechte der Mitglieder
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht:
- an allen Mitgliederversammlungen und Parteitagen teilzunehmen und dort zu reden und abzustimmen;
- Anträge an alle Organe der Partei zu stellen;
- für alle Organe und Mandate zu kandidieren, sobald es das Mindestalter nach jeweiligem Wahlrecht erfüllt;
- digitale Beteiligungsangebote der Partei gleichwertig zu Präsenzformaten zu nutzen;
- vollständige Auskunft über alle Beschlüsse, Finanzen und Positionen der Partei zu erhalten.
§3.3 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die Satzung und die Grundsätze der Partei zu beachten;
- den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
- das Ansehen der Partei nicht zu schädigen und den Grundsätzen evidenzbasierter, sachlicher politischer Diskussion zu entsprechen.
§3.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftlichen oder digitalen Austritt, der jederzeit möglich ist;
- Tod;
- Ausschluss gemäß §3.5;
- Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten trotz Mahnung;
- Eintritt in eine andere politische Partei.
§3.5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Partei verstoßen, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, zeitlich befristeter Entzug des aktiven Wahlrechts oder Ausschluss.
(2) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Schiedsgericht. Bis zur Entscheidung kann der Vorstand ein ruhendes Mitglied vorläufig von der Ausübung der Mitgliedsrechte ausschließen.
(3) Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
§4 Finanzierung und Beiträge
(1) PartAI finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher Personen und — nach Einzug in gesetzgebende Körperschaften — durch staatliche Parteienfinanzierung.
(2) Spenden von Unternehmen, Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie anonyme Spenden über 500 Euro werden abgelehnt.
(3) Einzelspenden über 10.000 Euro werden unverzüglich auf der Parteiwebseite veröffentlicht, bevor die gesetzliche Veröffentlichungspflicht greift.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Bundesparteitag beschlossen wird. Der Mindestbeitrag soll soziale Teilhabe ermöglichen; eine soziale Staffelung ist vorgesehen. Mitglieder in finanzieller Not können auf Antrag vom Beitrag befreit werden.
(5) Alle Einnahmen und Ausgaben werden vollständig und zeitnah auf der Parteiwebseite dokumentiert, über die gesetzlichen Rechenschaftspflichten hinaus.
(6) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger führen einen in der Finanzordnung geregelten Teil ihrer Diäten an die Partei ab.
§5 Organe der Partei
Die Organe der Partei auf Bundesebene sind:
- der Bundesparteitag (§6),
- der Bundesvorstand (§7),
- das Bundesschiedsgericht (§13).
Auf Landesebene können Landesverbände mit entsprechenden Organen gebildet werden (§9). Auf Kreisebene können Kreisverbände gebildet werden (§10).
§6 Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag ist das höchste Organ der Partei. Er besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Der ordentliche Bundesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einladung und alle Antragsunterlagen werden digital veröffentlicht.
(3) Ein außerordentlicher Bundesparteitag ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(4) Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
(5) Die Teilnahme am Bundesparteitag ist physisch und digital gleichwertig möglich. Das Verfahren der digitalen Abstimmung wird in einer Verfahrensordnung geregelt, die der Bundesparteitag beschließt.
(6) Der Bundesparteitag hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Bundesvorstands;
- Beschluss über das Parteiprogramm und wesentliche Programmänderungen;
- Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen;
- Beschluss über die Beitragsordnung und die Finanzordnung;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Beschluss über die Auflösung der Partei.
(7) Anträge zum Bundesparteitag können von jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
(8) Anträge zu Programmänderungen müssen eine Begründung enthalten, die den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur betreffenden Frage darstellt und Quellen benennt.
§7 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand führt die Partei und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus:
- der Bundesvorsitzenden oder dem Bundesvorsitzenden,
- bis zu zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
- bis zu vier weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Bundesparteitag für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl kooptieren.
(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder digital zugeschaltet sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens monatlich statt. Protokolle werden innerhalb von zwei Wochen auf der Parteiwebseite veröffentlicht, soweit nicht personenbezogene Daten entgegenstehen.
(5) Der Bundesvorstand ist gegenüber dem Bundesparteitag rechenschaftspflichtig. Er erstattet mindestens einmal jährlich Bericht über Tätigkeit, Finanzen und Programmentwicklung.
(6) Kein Vorstandsmitglied darf gleichzeitig ein Amt beim PartAI Institut innehaben. Dies dient der Sicherung der Unabhängigkeit des Instituts von der Partei.
§8 Transparenzbeauftragte/r
(1) Der Bundesparteitag wählt eine Transparenzbeauftragte oder einen Transparenzbeauftragten für die Amtsdauer des Vorstands. Dieses Amt ist mit keinem anderen Amt in der Partei vereinbar.
(2) Die Transparenzbeauftragte oder der Transparenzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Transparenzverpflichtungen der Partei, insbesondere die vollständige und zeitnahe Veröffentlichung von Beschlüssen, Finanzen und Vorstandsprotokollen.
(3) Sie oder er erstattet dem Bundesparteitag jährlich Bericht und kann Verstöße öffentlich benennen.
§9 Landesverbände
(1) In jedem Bundesland kann ein Landesverband gegründet werden, sobald mindestens 25 Mitglieder mit Wohnsitz in diesem Bundesland vorhanden sind und ein Gründungsparteitag abgehalten wurde.
(2) Landesverbände geben sich eine eigene Satzung, die der Bundessatzung nicht widersprechen darf, und wählen einen Landesvorstand.
(3) Landesverbände sind für die Landespolitik und die Kandidatenaufstellung zu Landtags- und Kommunalwahlen zuständig.
(4) Bis zur Gründung eines Landesverbands nimmt der Bundesvorstand dessen Aufgaben wahr.
§10 Kreisverbände und Ortsgruppen
(1) Kreisverbände können gegründet werden, sobald mindestens zehn Mitglieder in einem Stadt- oder Landkreis vorhanden sind.
(2) Ortsgruppen können innerhalb von Kreisverbänden gegründet werden, sobald mindestens fünf Mitglieder in einer Gemeinde vorhanden sind.
(3) Kreisverbände und Ortsgruppen geben sich eine Geschäftsordnung und wählen eine Leitung. Näheres regelt die Satzung des zuständigen Landesverbands.
§11 Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise (AKs) erarbeiten inhaltliche Positionen und Programmbeiträge in thematischen Bereichen. Sie sind beratende Gremien ohne eigenständige Beschlusskompetenz für das Parteiprogramm.
(2) Ein Arbeitskreis kann von mindestens fünf Mitgliedern gegründet werden. Der Bundesvorstand bestätigt die Gründung.
(3) Arbeitskreise dokumentieren ihre Sitzungen und Ergebnisse öffentlich. Sie können externe Sachverständige einladen.
(4) Arbeitskreise können durch den Lageradar des PartAI Instituts Themenvorschläge und Evidenzzusammenfassungen erhalten. Die Nutzung dieser Inputs liegt im Ermessen des jeweiligen Arbeitskreises.
(5) Positionspapiere der Arbeitskreise werden dem Bundesparteitag als Anträge vorgelegt und gelten erst nach Beschluss als offizielle Parteipositionen.
§12 Evidenzprüfverfahren
(1) Anträge auf Programmänderungen oder neue Positionen durchlaufen ein Evidenzprüfverfahren. Dabei wird der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zur betreffenden Frage zusammengefasst und Unsicherheiten benannt.
(2) Das Evidenzprüfverfahren kann durch das PartAI Institut, externe Gutachterinnen und Gutachter oder einen mit Mitgliedern besetzten Evidenzausschuss durchgeführt werden. Der Bundesparteitag legt das Verfahren in einer Verfahrensordnung fest.
(3) Das Ergebnis des Evidenzprüfverfahrens ist informierend, nicht bindend. Die abschließende politische Entscheidung trifft der Bundesparteitag oder — im laufenden Betrieb — der Bundesvorstand nach Maßgabe dieser Satzung.
(4) Alle Evidenzprüfungen werden mit Quellen auf der Parteiwebseite veröffentlicht.
§13 Kandidatenaufstellung
(1) Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen nach den Vorschriften des jeweiligen Wahlgesetzes aufgestellt.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten legen vor ihrer Aufstellung ein öffentliches Positions- und Kompetenzdossier vor, das ihre fachlichen Schwerpunkte, ihre Haltung zu den Grundsätzen der Partei und etwaige frühere politische Mandate dokumentiert.
(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet, ihre Abstimmungs-, Rede- und Anfragetätigkeit regelmäßig öffentlich zu dokumentieren und gegenüber der Partei Bericht zu erstatten.
§14 Verhältnis zum PartAI Institut
(1) Sofern die Partei ein Forschungsinstitut errichtet oder ein solches mitträgt, ist dieses eine organisatorisch und rechtlich von der Partei unabhängige gemeinnützige Einrichtung (gGmbH oder eingetragener Verein). Es verfolgt den Zweck, Methoden für bessere politische Entscheidungsfindung zu entwickeln und als Open Source zu veröffentlichen. Bis zu seiner Errichtung beschreibt dieser Paragraf das angestrebte Verhältnis.
(2) Die Partei kann dem Institut Mittel zuwenden, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist und die Unabhängigkeit des Instituts nicht gefährdet. Das Institut darf nicht ausschließlich oder überwiegend für die Partei tätig sein.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts können Parteimitglieder sein, dürfen aber im Institut keine Parteipolitik betreiben. Vorstands- und Aufsichtsorgane des Instituts dürfen nicht mit Vorstandspositionen der Partei personell besetzt sein.
(4) Ergebnisse, Methoden und Softwarecode des Instituts werden vollständig öffentlich veröffentlicht. Die Partei erhält keinen exklusiven oder bevorzugten Zugang zu Institutsleistungen.
§15 Schiedsgericht
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitigkeiten, insbesondere über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sowie Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung.
(2) Das Bundesschiedsgericht besteht aus drei von Parteiämtern unabhängigen Mitgliedern, die vom Bundesparteitag für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist einmalig möglich. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes Amt in der Partei innehaben.
(3) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Bundesparteitag bestätigt. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und werden — unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten — veröffentlicht.
(4) Bis zur Wahl eines Schiedsgerichts übernimmt ein dreiköpfiger, vom Bundesparteitag gewählter Schlichtungsausschuss dessen Aufgaben.
§16 Datenschutz
(1) Die Partei verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und sonstiger Betroffener ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Mitgliedsdaten werden nur für parteiinterne Zwecke verarbeitet und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Näheres regelt die Datenschutzordnung der Partei.
§17 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Bundesparteitag abgegebenen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor dem Bundesparteitag mit Begründung eingereicht und veröffentlicht werden.
(3) Änderungen der Präambel und der Grundsätze in §2 Abs. 1–3 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
§18 Auflösung
(1) Die Auflösung der Partei kann nur von einem eigens dafür einberufenen Bundesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen der Partei einer gemeinnützigen Organisation zu, die demokratiefördernde Zwecke verfolgt und vom auflösenden Parteitag bestimmt wird.
§19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung von PartAI beschlossen und tritt mit dem Tag der Gründungsversammlung in Kraft.
Diese Satzung ist ein Entwurf der Gründungsphase und wird auf der Gründungsversammlung beschlossen.
Stand: Juni 2026 · Fragen und Anmerkungen: info@partai.de